Vereinssatzung
…des Turn- und Sportverein Kirchheide von 1945 e.V. in der Fassung vom 10. Februar 2006
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der am 06. Oktober 1945 in Kirchheide gegründete Verein führt den Namen
Turn- und Sportverein (TSV) Kirchheide von 1945 e.V. - Der Sitz des Vereins ist Lemgo-Kirchheide
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgerichts Lemgo eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports auf breiter Grundlage als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- das Abhalten von geordneten und regelmäßigen Sport- und Spielübungen;
- die Durchführung von Sport- und Vereinsveranstaltungen;
- die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen;
- die Ausbildung und den Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter/innen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Alte Hansestadt Lemgo, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im sportlichen Bereich zu verwenden hat.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
B. Gliederung des Vereins
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
C. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- außerordentlichen Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und/oder fördernden Mitglieder des Vereins.
- Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Gesamtvorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Aufnahmeantrag eines Geschäftsunfähigen (§ 104 BGB) oder beschränkt Geschäftsfähigen (§ 106 BGB) ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
- Ordentliches und außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied im Verein ist.
- Die Mitgliedschaft im Verein kann, je nach Abteilungszugehörigkeit, die automatische Mitgliedschaft in einem übergeordneten Verband nach sich ziehen. Diese Mitglieder unterwerfen sich daher auch den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt aus dem Verein (Kündigung),
- Ausschluss aus dem Verein,
- Auflösung des Vereins,
- Tod.
- Der Austritt ist dem Gesamtvorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
- erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- groben unsportlichen Verhaltens.
- Des Weiteren kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Aus-schluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung durch eingeschriebenen Brief erfolgen und hat keine aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gegenüber dem Verein, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
D. Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge
§ 7 Rechte, Pflichten, Beiträge
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Übungsprogrammen, Veranstaltungen und Wettkämpfen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Sie sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren und Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
E. Die Organe des Vereins
§ 8 Organe
- Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand nach § 26 BGB,
- der Gesamtvorstand,
- der Ältestenrat,
- die Mitgliederversammlung.
- Alle Organmitglieder sind in dieser Funktion ehrenamtlich tätig.
§ 9 Vorstand nach § 26 BGB
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der/die erste Vorsitzende,
- der/die erste Geschäftsführer/in,
- der/die erste Kassenwart/in.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis kann die Einzelvertretungsbefugnis eingeschränkt und in einer Ordnung (§ 20) geregelt werden.
§ 10 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der/den
- ersten Vorsitzenden,
- zweiten Vorsitzenden,
- ersten Geschäftsführer/in,
- ersten Kassenwart/in,
- Sozialwart/in,
- Pressewart/in,
- Abteilungsleiter(n)/innen,
- Jugendwart/in und Stellvertreter/in.
- Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Folgende Vorstandsposten einschließlich deren Vertretungen dürfen nur von verschiedenen Personen ausgeübt werden:
- erste/r Vorsitzende/r,
- zweite/r Vorsitzende/r,
- erste/r Geschäftsführer/in,
- erste/r Kassenwart/in,
- Jugendwart/in.
- Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung besteht. Die gewählten Vertreten haben, soweit sie nicht bereits dem Gesamtvorstand angehören, nur volles Stimmrecht, wenn sie ein Vorstandsmitglied wegen Abwesenheit vertreten. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seine(s)r/ihre(s)r Vertreter(s)/in.
- Der Gesamtvorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Ältestenrat
- Zur Sicherung der Vorstands- und Vereinsarbeit wird von der Mitgliederversammlung ein Ältestenrat gewählt. Er besteht aus drei Personen und hat die Aufgabe, die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Vereins zu überwachen. Bei Unstimmigkeiten im Vorstand oder Gesamtvorstand sind die Stimmen des Ältestenrates zu werten.
- In den Ältestenrat können nur Mitglieder gewählt werden, die
- mindestens fünfzehn Jahre im Verein stimmberechtigt waren und
- sachliche Kenntnisse in der Vereinsführung und im Sportbetrieb haben.
- Die Mitglieder des Ältestenrates werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei jedes Jahr ein Posten neu zu wählen ist. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragt.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen;
- Entlastung des Gesamtvorstandes;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes und deren Vertreter;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ältestenrates;
- Wahl und Abberufung der Kassenprüfer/innen;
- Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen sowie deren Fälligkeit;
- Entscheidung über die Nichtaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung;
- Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
- Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per Aushang der Tagesordnung und der Anträge im Vereinskasten. Zwischen dem Tag des Aushanges und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
§ 15 Anträge
- Anträge zur Mitgliederversammlung – auch solche auf Satzungsänderungen – können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Anträge der Mitglieder müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
- Weitere Einzelheiten kann der Gesamtvorstand in einer Ordnung regeln.
§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung besteht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiter(s)/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Schriftliche/geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der abgegebenen Stimmen dafür ist.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Zur Auflösung/Fusion des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen alle Mitglieder des Vereins, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
- Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit in dieser Satzung keine Einschränkung besteht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 18 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in neu hinzu, so dass jeweils zwei Personen als Kassenprüfer/innen zur Verfügung stehen. Diese dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes, deren Vertreter oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl direkt nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit ist nicht zulässig.
- Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung jeweils darüber einen Bericht.
- Die Kassenprüfer/innen beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwart(es)/in.
F. Vereinsjugend
§ 19 Die Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grund-sätze nach § 2 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
- Näheres regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
- Der/Die Jugendwart/in und dessen/deren Vertreter/in sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
G. Sonstige Regelungen
§ 20 Ordnungen
- Zur Durchführung der Satzung kann der Gesamtvorstand u. a. folgende Vereinsordnungen erlassen:
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Beitragsordnung
- Verwaltungs- und Kostenordnung
- Ehrenordnung
- Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des Gesamtvorstandes beschlossen.
§ 21 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes sind unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind von dem/der ersten Vorsitzenden bzw. dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 22 Inkrafttreten
- Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 10. Februar 2006 beschlossen worden.
- Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.